Folgendes Schreiben wurde von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der CEWE COLOR Gruppe zu Tagesordnungspunkt 2 an die CEWE COLOR Holding AG gerichtet:
Schreiben mehrerer Mitarbeiterinnen und MitarbeiterDie Verwaltung bleibt bei ihren Beschlussvorschlägen zu TOP 2 und weist ergänzend darauf hin, dass es sich nicht um einen nach § 126 Abs.1 AktG zulässigen Gegenantrag zur Tagesordnung handelt.